Zusätzliche Kinderkrankentage

Bisher war die Voraussetzung für den Erhalt des Kinderkrankengeldes die Pflege eines kranken Kindes unter 12 Jahren bzw. eines behinderten Kindes darüber hinaus.
Diese Leistung wird für 2021 ausgeweitet.

Und das umfasst die neue Regelung:

Voraussetzung

  • das Kinderkrankengeld wird auch für die Betreuung eines Kindes während der verlängerten Ferien und/ oder Schul- und Kitaeinschränkungen (Aussetzung der Präsenzpflicht) ausgezahlt.
  • Die Kitas oder Schulen müssen NICHT geschlossen sein – es reicht das Aussetzen der Präsenzpflicht
  • es gilt für Kinder bis unter 12 Jahre oder darüber hinaus, wenn das Kind eine Behinderung hat 
  • es gilt aktuell nur für Berufstätige, die in einergesetzlichen Krankenkasse versichert sind
  • Die Leistung gilt auch für Eltern, die im Homeoffice arbeiten dürfen/ können – es darf nicht parallel gearbeitet werden
  • Es darf keine Person im Haushalt leben, die das Kind betreuen kann – also nur maximal eine Person kann pro Tag das Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen 

Welche Leistung umfasst der Beschluss

  • Das Kinderkrankengeld wird pro Erziehungsberechtigten und Kind statt 10 nun bis zu 20 Tage bezahlt – bei Alleinerziehenden statt 20 nun 40 Tage.
  • Elternpaare oder Alleinerziehende können maximal 90 Tage Kinderkrankentage beantragen – egal, wie viele Kinder in der Familie leben
  • die maximale Auszahlung beträgt 90% des Nettoeinkommens des nehmenden Elternteils und ist auf 112,88 Euro im Jahr 2021 pro Tag begrenzt

Was muss ich beachten?

  • Vom Kinderkrankengeld führt die Krankenkasse Beiträge in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab
  • das Kinderkrankengeld ist eine sogenannte Entgeltersatzleistungen und muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Diese unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Dieser kann zu einer höheren Besteuerung der übrigen Einkünfte führen, als es ohne die Ersatzleistungen der Fall wäre.
  • es tritt rückwirkend zum 5.Januar 2021 in Kraft
  • Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes können in der Zeit in der Kinderkrankengeld bezogen wird, nicht beansprucht werden
  • Gilt nur 2021

Wie bekomme ich das Kinderkrankengeld?

  • eingereicht wird das Kinderkrankengeld entweder durch 
    • Bescheinigung vom Arzt im Falle einer Krankheit oder neu
    • Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung im Falle der Kita- oder Schulschließung
  • bei Deiner gesetzlichen Krankenkasse. 

 

Quellen:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/kinderkrankengeld-1836090

https://taxfix.de/glossar/einkommensersatzleistungen/

https://www.barmer.de/unsere-leistungen/leistungen-a-z/krankengeld/kinder-krankengeld-10264

 

Hinweis: Diese allgemeine Übersicht dient lediglich der Erstinformation und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Auch ersetzt sie nicht eine Rechts- und Steuerberatung im Einzelfall.

______________________
Text: Kersten Raisch, 09.03.2021

 

Theme by Danetsoft and Danang Probo Sayekti inspired by Maksimer